Universelle Zugangskontrolle und Authentifizierungstechnologien von ELATEC

Allgemeine Geschäftsbedingungen(Stand März 2022)

1. Anwendbarkeit, Gültigkeit

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte, Leistungen und Lieferungen zwischen der ELATEC GmbH (nachfolgend "ELATEC, wir") und Unternehmen (§ 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde"). ELATEC richtet sich mit seinen Angeboten ausdrücklich nicht an Verbraucher (§ 13 BGB).

1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden oder sonstige Bedingungen, die inhaltlich von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, erkennt ELATEC nicht an. Solche Bedingungen finden auf die vertraglichen Beziehungen zwischen ELATEC und dem Kunden keine Anwendung, auch wenn ELATEC den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.3 Die Vertragssprache für Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Kunden ist nach billigem Ermessen von ELATEC zu bestimmen, jedoch entweder Deutsch oder Englisch.

2. Verträge, Umfang der Lieferung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Ein Vertrag kommt ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung zustande, die entweder in Schriftform oder in einer anderen Textform erfolgt. Die Auftragsbestätigung enthält unsere Lieferverpflichtung und bestimmt die Art der zu liefernden Vertragsprodukte (nachfolgend "Ware; Produkte"). Die Produktbeschreibungen und Angaben unseres jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Verkaufskataloges sollen den Kunden allgemein über die beschriebenen Produkte und Leistungen informieren. Sie gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn die jeweilige Katalogartikelnummer in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist und auf sie Bezug genommen wird. Werbematerial und Veröffentlichungen auf unserer Webseite enthalten keine Beschaffenheitszusage und sind weder Vertragsbestandteil noch Geschäftsgrundlage.

2.3 Garantien können mit dem Kunden ausnahmsweise und außerhalb der Auftragsbestätigung nur schriftlich vereinbart werden.

2.4 ELATEC ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ohne vorherige Zustimmung des Kunden Subunternehmern zu bedienen. Die Einschaltung von Subunternehmern entbindet ELATEC nicht von der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.

3. Lieferfrist, Gefahrenübergang

3.1 Die Lieferfrist gilt als nicht bindend. Sie ist nur dann als Fixtermin zu verstehen, wenn die Lieferfrist ausdrücklich als Fixtermin in der Auftragsbestätigung bezeichnet wird.

3.2 Wird ELATEC an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Willens von ELATEC liegen, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Embargo, Kriegsgefahr, höhere Gewalt oder Streik, gehindert oder behindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist zur Wiederaufnahme der Lieferung oder Leistung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, ist ELATEC nicht mehr zur Einhaltung der Lieferverpflichtung verpflichtet. Die vertraglichen Verpflichtungen von ELATEC stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung mit den für die Leistungserbringung von ELATEC erforderlichen Sachen, sofern ELATEC ordnungsgemäße Verträge über die Selbstbelieferung abgeschlossen hat und die mangelhafte oder verspätete Selbstbelieferung von ELATEC nicht zu vertreten ist.

3.3 Die Versendung der Ware an einen anderen Ort als die Betriebsstätte von ELATEC erfolgt stets im Auftrag und auf Wunsch des Kunden. Die Gefahr für entsprechende Lieferungen geht mit Absendung der Ware ab Lieferort Puchheim/Deutschland und Übergabe an den Spediteur/Frachtführer auf den Kunden über. Alle Lieferungen erfolgen EX WORKS gemäß Incoterms 2020, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.

3.4 Die Kosten für Verpackung/Versand und Handling gehen zu Lasten des Kunden. ELATEC ist berechtigt, den Versand der Ware nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eventuell zu entrichtende Zölle gehen zu Lasten des Kunden.

3.5 Wenn möglich, wird alles in einer Sendung geliefert. Teillieferungen und Teilleistungen sind möglich und zulässig. Die Mehrkosten gehen zu Lasten von ELATEC. Teillieferungen und Teilleistungen können von ELATEC zusammen mit der Lieferung in Rechnung gestellt werden.

4. Untersuchungsobliegenheit und Rügen

4.1 Bei der Inbesitznahme der Ware muss der Kunde unverzüglich:

(a) die Mengen und Verpackungen überprüfen und etwaige Beanstandungen protokollieren, und
(b) stichprobenartige Qualitätskontrollen durchzuführen und zu diesem Zweck die Verpackungen (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) öffnen, um die Qualität der erworbenen Waren zu überprüfen.

4.2 Im Falle einer Mängelrüge hat der Kunde das folgende Verfahren und Fristen einzuhalten. Die Rüge muss spätestens nach fünf (5) Werktage nach dem Tag erfolgen, an dem die Waren in Kundenbesitz gelangt ist. Im Falle der Rüge eines versteckten Mangels, der trotz einer ersten Untersuchung gemäß Ziffer 4.1 unentdeckt geblieben ist, gilt eine andere Fristenregelung. In diesem Fall muss die Rüge innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels erhoben werden. Zur Wahrung dieser Fristen genügt die Absendung der Rüge innerhalb der Frist.

4.3 Die Rüge ist schriftlich an ELATEC zu richten. Die Rüge muss Art und Umfang des behaupteten Mangels konkret bezeichnen.

4.4 Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandete Ware am Prüfungsort zur Prüfung durch ELATEC zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung kann durch ELATEC oder einen von ihr bestellten Sachverständigen auch an einem anderen Ort erfolgen.

4.5 Sämtliche Ware, gegen die keine Rüge gemäß dem oben genannten Verfahren und innerhalb der bestimmten Fristen erhoben wurden, gilt als genehmigt und angenommen.

5. Rückgabe von Ware

5.1 Mit Ausnahme von mangelhafter Ware akzeptiert ELATEC die Rückgabe von Produkten nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und von ELATEC schriftlich bestätigt wurde. Solche Lieferungen müssen vom Kunden vorausbezahlt werden, ansonsten werden sie nicht angenommen.

5.2 Die Rücksendung der Ware setzt voraus, dass die Chargennummer aus dem Lieferschein mitgeteilt wird. Mit Ausnahme defekter Ware muss die zurückgehende Ware in der unbeschädigten Originalverpackung zurückgesandt werden.

5.3 Für jede Produktrücksendung erhält der Kunde von ELATEC eine RMA-Nummer (Return Authorization Number), die im Falle der Rücksendung auf der Verpackung anzugeben ist.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnungsstellung durch ELATEC erfolgt in der Regel mit der Lieferung der Ware oder nach Erbringung der Leistung. ELATEC behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen oder Lieferungen und/oder Leistungen per Nachnahme oder Lastschriftverfahren durchzuführen.

6.2 Rechnungen sind ohne Abzug in Euro zu bezahlen. Es gelten die Wechselkurse am Tag der Rechnungsstellung.

6.3 Die Preise von ELATEC enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gegebenenfalls mit der Rechnung geltend gemacht.

6.4 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist ELATEC unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von ELATEC, weiteren Schadensersatz zu verlangen, bleibt vorbehalten.

6.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ELATEC nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder ähnliche Zahlungsmittel zu akzeptieren. Die Kosten für die Einlösung derartiger Zahlungsmittel trägt der Kunde. Werden derartige Zahlungsmittel akzeptiert, dann gilt das nur unter dem Vorbehalt, dass die Zahlung ELATEC tatsächlich und endgültig von der Bank gutgeschrieben wird.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung von Zahlungen

Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen und zur Aufrechnung nur im Falle von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 ELATEC behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ELATEC beglichen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ELATEC berechtigt, die Ware in Besitz zu nehmen.

8.2 Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. ELATEC kann die Verkaufsberechtigung des Kunden durch schriftliche Mitteilung widerrufen, wenn der Kunde gegen eine Verpflichtung gegenüber ELATEC verstößt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder wenn ELATEC sonstige Vorfälle bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen.

8.3 Das Recht des Kunden, die gelieferte Ware zu verarbeiten, unterliegt ebenfalls den in 8.2 genannten Einschränkungen. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der ganz oder teilweise verarbeiteten Ware; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich für ELATEC als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte ELATEC, aus welchen Gründen auch immer, ihr Recht aus dem Eigentumsvorbehalt verlieren, so ist zwischen den Parteien bereits jetzt vereinbart, dass ELATEC mit der Verarbeitung der Ware Eigentum daran erwirbt und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Ware bleibt.

8.4 Wird die Vorbehaltsware von ELATEC mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt ELATEC Miteigentum an der neuen Ware oder dem vermischten Bestand. Der Miteigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

8.5 Die Waren, an denen ELATEC gemäß Ziff. 8.3 und 8.4 Allein- oder Miteigentum erwirbt, gelten ebenso wie die gemäß Ziff. 8.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren im Sinne der nachfolgenden Absätze.

8.6 Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an ELATEC ab. Hierzu gehören auch Forderungen gegen die Bank, die im Rahmen der Veräußerung ein Akkreditiv zugunsten des Kunden ausgestellt oder bestätigt hat. ELATEC nimmt die Abtretung hiermit an. Ist die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als verarbeitete Ware oder als vermischter Bestand anzusehen, bei dem neben der vertragsgegenständlichen Ware nur solche Ware vorhanden ist, die entweder im Eigentum des Kunden oder aufgrund eines (einfachen) Eigentumsvorbehalts im Eigentum eines Dritten steht, so tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Im anderen Fall, d.h. bei einem Zusammentreffen von Vorausabtretungsansprüchen anderer Lieferanten, steht ELATEC ein anteiliger Weiterveräußerungserlös zu, der sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware und der übrigen verarbeiteten oder vermischten Ware bemisst.

8.7 Soweit die Forderung von ELATEC durch die Abtretung und den Eigentumsvorbehalt zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert ist, ist ein etwaiger Überschuss an Forderungen und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware auf Verlangen des Kunden freizugeben.

8.8 Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb des Kunden mehr gegeben ist. Darüber hinaus kann ELATEC die Einzugsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber ELATEC verletzt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder wenn ELATEC sonstige Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen. Erlischt die vorstehende Befugnis oder wird sie von ELATEC widerrufen, so hat der Kunde auf Verlangen von ELATEC unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und ELATEC alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8.9 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware von ELATEC oder auf die an ELATEC abgetretenen Forderungen wird der Kunde auf das Eigentum bzw. Recht von ELATEC hinweisen und ELATEC unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten begründet durch eine Intervention von ELATEC trägt der Kunde.

8.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist er auf Verlangen von ELATEC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich an ELATEC herauszugeben und etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit dieser Ware an ELATEC abzutreten. Die Rücknahme oder die Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gilt nicht als Rücktritt von diesem Vertrag.

8.11 Liegt kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb des Kunden mehr vor, kann ELATEC verlangen, dass der Kunde ELATEC die gemäß Ziffer 8.6 an ELATEC abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich seiner Schuldner bekannt gibt. Nach dieser Unterrichtung ist ELATEC berechtigt, die Abtretung im von ELATEC für angemessen gehaltenen Umfang offen zu legen.

9. Gewährleistung

9.1 Bei mangelhaften Leistungen, Pflichtverletzungen und/oder Sachmängeln räumt der Kunde ELATEC das Recht ein, diese innerhalb einer angemessenen Frist durch kostenlose Ersatzlieferung oder anderweitige Beseitigung des Mangels zu beheben. Der Kunde hat das Recht, der gewählten Nacherfüllung aus wichtigem Grund zu widersprechen. Zur Klarstellung: Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Ware oder deren Wiedereinbau, wenn ELATEC ursprünglich nicht zum Einbau der Ware verpflichtet war.

9.2 Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für alle von ELATEC gelieferten Waren zwölf (12) Monate.

10. Haftung

10.1 ELATEC haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn ELATEC einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine wesentliche Vertragspflicht ("Kardinalpflicht") fahrlässig verletzt hat. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die für die Vertragserfüllung wesentlich sind, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat oder vertrauen durfte und die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages sind. Für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet ELATEC unbeschränkt. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet ELATEC, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, nur für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. ELATEC haftet nicht für Schäden, die durch die einfach fahrlässige Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden.

10.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden die Höhe der vom Kunden an ELATEC im Rahmen dieses Vertrages gezahlten Entgelte nicht übersteigen darf, es sei denn, der Kunde hat ELATEC vor der Leistungserbringung auf ein höheres Schadensrisiko hingewiesen.

10.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 10.1 und 10.2 gelten nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht für Ansprüche aus einer von ELATEC abgegebenen Garantieerklärung oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Soweit Schadensersatzansprüche gegen ELATEC ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich diese Haftungsbeschränkung auch auf die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen von ELATEC.

11. Stornierung von Aufträgen

11.1 Jede Stornierung von bestätigten Aufträgen bedarf der schriftlichen Zustimmung von ELATEC.

11.2 Im Falle einer genehmigten Stornierung trägt der Kunde die von den Parteien einvernehmlich festgelegten Stornierungskosten.

12. Datenverarbeitung

ELATEC erhebt die Daten des Kunden zum Zwecke der Vertragsdurchführung. ELATEC beachtet dabei die Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

13. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Mitwirkungspflichten gegenüber ELATEC zu erfüllen, die für ELATEC zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich sind. ELATEC wird den Kunden rechtzeitig über solche Mitwirkungspflichten informieren.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Auf alle Verträge zwischen ELATEC und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

14.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und ELATEC der in Ziffer 14.5 vereinbarte Erfüllungsort.

14.3 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden sich die Parteien bemühen, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglich wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Kommt keine Einigung zustande, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

14.4 Beim Export von ELATEC-Produkten haftet ELATEC - soweit nicht anders vereinbart - nicht für die Exportfähigkeit, das Erfordernis staatlicher Genehmigungen oder etwaiger außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des vorgesehenen Exportlandes, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seitens ELATEC vor. Die Notwendigkeit der Einhaltung der nationalen Vorschriften des jeweiligen Exportlandes unterliegt der Prüfung und Verantwortung des Kunden. Eventuell anfallende Zölle und Abgaben für die Ausfuhr der Ware sind vom Kunden zu tragen.

14.5 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Puchheim/Bundesrepublik Deutschland.

 

Elatec GmbH
Zeppelinstr. 1
82178 Puchheim, Deutschland
Telefon: +49 89 5529961 0
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CEO: Robert Helgerth
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